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Zur Problematik der Beschaffung von Beweismitteln durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zivilverfahren.

  |   Beweismittel bei Zivilverfahren, Medizinische Gutachten, Rechtliche Zulassung, Schweigepflicht   |   No comment

Es gibt gelegentlich Erwartungen von Parteien oder Gerichten an den bestellten  Sachverständigen, dieser möge doch notwendige Unterlagen bei den zuständigen Stellen selbst anfordern, oder gar in persönlichen Gesprächen Schwierigkeiten klären. Besonders im medizinischen Bereich wird dies vordergründig  damit gerechtfertigt, dass der SV selbst am besten wisse, welche Unterlagen er zur Beantwortung der Gutachtensfrage benötige und ein Gespräch „unter Fachleuten“ rascher Klarheit zu einer speziellen Frage bringen könnte.

Dieser Gedankengang ist zwar aus Sicht des Laien durchaus verständlich, kollidiert aber mit einer ganzen Reihe rechtlicher und praktischer Hindernisse.

 

1) Rechtlich:

Im Zivilverfahren gilt der Grundsatz, dass die Parteien für die Richtigkeit der gemachten Behauptungen beweispflichtig sind. In seltenen und genau kodifizierten Fällen sind die Gerichte gehalten, eigenständig Unterlagen anzufordern. Die Abwälzung der Beweispflicht auf den Sachverständigen kollidiert aber mit einer Reihe von Rechtsprinzipien, ganz abgesehen von der Frage, ob ein solches Vorgehen  prozessrechtlich überhaupt zulässig wäre:

  • Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist zur absoluten Neutralität verpflichtet. In dem Moment, in dem er auf Veranlassung einer Partei Beweismittel beschafft, verlässt er (logischerweise) den Boden dieser Neutralität.
  • Beweismittel sind (selbstverständlich) allen Parteien zugänglich zu machen. Informationen aus einem Gespräch zwischen SV und z.B. einem behandelnden Arzt sind anders als bei einer regulären Zeugenaussage im Gerichtstermin nicht als Beweismittel einzuordnen. Schriftliche Dokumente müssen in einem aufwendigen Verfahren kopiert werden und vom Sachverständigen als Parteienvortrag in das Verfahren eingebracht werden – eine gemessen an der ZPO gewagte Vorgehensweise.
  • Vor einer Klageerhebung sollten die Erfolgsaussichten und das Prozessrisiko durch die klagende Partei evaluiert werden. Dazu ist Aktenkenntnis notwendig. Wird dieser Akteninhalt aber erst im Verfahren durch den bestellten Sachverständigen vervollständigt, kann eine solche Evaluierung vor Klageerhebung nicht stattgefunden haben. Die Klage bekommt dadurch einen „Ausforschungs-Charakter“, vulgo „Schrotschuss ins Blaue“, der wiederum rechtlich nicht zulässig ist.

 

2) Praktisch:
  • Medizinische Informationen unterliegen der Schweigepflicht. Eine Herausgabe von Unterlagen an den Patienten durch die Arztpraxis oder das Krankenhaus ist bei gefestigter Rechtsprechung relativ komplikationslos zu bewerkstelligen. Für die Herausgabe an eine andere Person / Institution ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich, anders als beim Patienten besteht aber auch dann keine Herausgabepflicht. Aus verschiedenen Gründen sind viele Einrichtungen des Medizinbetriebs unwillig, entsprechenden Anforderungen nachzukommen. Es ist daher für den SV erheblich aufwändiger, entsprechende Dokumente zu erhalten, als es für den Patienten selbst der Fall wäre. Nicht ganz selten ist es sogar notwendig, die Herausgabe der Unterlagen mit einem Gerichtsbeschluss zu erwirken, der dadurch verursachte Mehraufwand im Verfahren ist offensichtlich. 
  • Welche Unterlagen wo genau angefordert werden müssen, ist dem SV nicht sicher bekannt. Wenn er von einer ärztlichen Maßnahme nichts weiß, kann er auch keine entsprechenden Unterlagen anfordern. In Verfahren mit häufigen Behandlerwechseln wäre dies ein relevantes Problem.
  • Aus oben genannten  Gründen kann ein SV die Vollständigkeit der Unterlagen nicht zusichern.
  • Bei den angefragten Stellen entstehen Kosten für Kopien, Nachforschungen, Erstellen von CD’s u.s.w. In komplexen Fallkonstellationen können so leicht dreistellige Beträge entstehen. Kostenbeamte der Gerichte verweigern meist die direkte Bezahlung, so dass der SV. dafür in Vorleistung gehen muss. Die gesamte Handhabung dieser Abrechnung ist daher mit hohem und überflüssigem Aufwand verbunden, der auch die Gesamtkosten der gutachterlichen Tätigkeit erhöht.
  • Der Stundensatz eines medizinischen Sachverständigen beträgt in der Regel ein Mehrfaches der Sekretariatskosten einer Anwaltskanzlei. Die mancherorts gebräuchliche Unsitte, eigene Personalkosten zu sparen, indem man die Anforderung von Unterlagen auf den Sachverständigen abwälzt, ist gemessen an den Gesamtkosten eines Sachverständigen-Gutachtens prozessökonomisch nicht vertretbar. 

 

Zusammengefasst wiegen die Argumente gegen die Abwälzung von Beweispflichten auf den Medizinischen Sachverständigen weitaus schwerer, als die möglichen Vorteile. Eine pauschale Anforderung an den Sachverständigen, er „möge doch die notwendigen Unterlagen bei den behandelnden Ärzten selbst einholen“ halte ich für Prozessrechtlich nicht zulässig. Sollte in besonderen Fällen ein direktes Gespräch zwischen Sachverständigen und behandelnden Ärzten notwendig sein, so hat dieses im Rahmen einer Einvernahme des (der) Ärzte als Sachverständige Zeuge(n) in einem Termin vor Gericht zu erfolgen. 

 

Dr. René Sebastian Bauer
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